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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Firma SND Schulz GmbH in Witzhave
1. Allgemeines a) Sämtliche Verkäufe/Rechtshandlungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SND Schulz GmbH. Sie werden spätestens mit der ersten Lieferung vom Kunden anerkannt und gelten auch für sämtliche Folgegeschäfte ohne besonderen Hinweis. Etwaigen AGBs des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AGBs gelten auch, wenn anderslautende Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen wurde. b) Ergänzungen Änderungen, Aufhebungen der Auftragsbestätigungen und/oder dieser AGBs bedürfen der Schriftform. c) Sämtliche Angebote und alle mündlichen Erklärungen sind freibleibend. Verbindlich ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung. d) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Es tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung eine solche, die unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.
2. Preise / Lieferungen a) Die Preise sind Nettopreise und erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer b) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager Witzhave. c) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers nach den Vorschriften des Versendungskaufes (§§ 447, 448 BGB), auch wenn Klauseln wie Franko, frei Haus, fob, cif, Post- oder LKW Lieferungen vereinbart sind. Eine Transportversicherung wird ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht eingedeckt.
3. Lieferfristen a) Sind in der Auftragsbestätigung Lieferfristen mit „ca.“ angegeben oder in anderer Weise nur ungefähr bestimmt, so sind Über- oder Unterschreitungen der angegebenen Lieferzeiten bis zu 6 Wochen zulässig. b) Festbestimmte Lieferfristen dürfen bis zu drei Wochen über oder unterschritten werden. c) Nach dieser Zeit ist der Käufer zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn er nach Verzugseintritt der Verkäuferin eine Nachfrist von mind. 14 Tagen gesetzt hat und die Verkäuferin aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist nicht liefert. d) Die Verkäuferin ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, die der Käufer abzunehmen und zu bezahlen hat.
4. Zahlungsbedingungen a) Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug am Sitz der Niederlassung der Verkäuferin zu zahlen. b) Der Käufer kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet, durch Mahnung der Verkäuferin oder durch die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät. Im Falle des Verzuges kann die Verkäuferin Verzugszinsen gem. § 288 BGB in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gelten machen, sofern sie nicht höhere Verzugszinsen nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist zulässig. c) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises oder sonstigen Ansprüchen aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung. d) Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere nachweisbare Nichteinlösung eines Schecks, Wechselprotest und/oder negative Auskünfte einer Bank, Kreditversicherung oder Auskunftei oder gerät der Käufer ganz oder teilweise in Verzug mit der Erfüllung fälliger Forderungen der Verkäuferin, so ist diese berechtigt, sofortige Vorauszahlung sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen in bar oder Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung zu verlangen und Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung durchzuführen. Vom Käufer gegebene Akzepte sind zur sofortigen Zahlung fällig. Eine etwa zugesagte Stundung kann widerrufen werden. e) Hat die Verkäuferin vor dem Zeitpunkt, in dem sich die vorstehend beschriebene wirtschaftliche Lage des Käufers herausgestellt, die Ware oder diese betreffende Dokumente bereits abgesandt, so kann sie sich der Aushändigung an den Käufer widersetzen, selbst wenn dieser eine Urkunde besitzt, die Ware zu erlangen. f) Sollte der Käufer einem Verlangen der Verkäuferin nach Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung nicht binnen drei Tagen nachkommen, so besteht ein verkäuferseitiges Rücktrittsrecht und das Recht, die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern.
5. Leistungsstörungen a) Leistungsstörungen sind von Seiten der Verkäuferin nicht zu vertreten, die auf Aus- und Einfuhrverboten sowie beschlagnahmen in- oder ausländischer Behörden, kriegerischer und bürgerkriegsähnlicher Handlungen, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter, Streik und Aussperrungen, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln und -hindernissen, sowie grundsätzlich auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. b) Leistungsstörungen, insbesondere Leistungsverzögerungen und Leistungsausfälle hat die Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie nicht auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen beruhen. c) Dauern Leistungsverzögerungen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, länger als drei Monate über die vereinbarte Lieferfrist hinaus an, so sind beide Seiten berechtigt, vom Verkauf zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen gegenseitig nicht. d) Schadensersatzansprüche gleich welcher Art und welchen Umfanges sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen beruhen. Auch bei grober Fahrlässigkeit findet eine Haftung nur insoweit statt, als der Schaden nicht die entstandenen angemessenen Kosten sowie den tatsächlich entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn übersteigt.
6. Gewährleistung und Mängelrüge a) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Entladung vom Transportmittel zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. b) Im Falle berechtigter Rügen steht der Verkäuferin das Wahlrecht zwischen Nachbesserung, Rücknahme oder Ersatzlieferung zu. Der Käufer muss der Verkäuferin mit der Mängelrüge Gelegenheit geben, sich von dem Mangel zu überzeugen und ihm auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung des Vertrages zu verlangen, wenn drei Nachbesserungsversuche oder zwei Ersatzlieferungen nicht zur Mängelbeseitigung geführt haben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art und welchen Umfanges, auch Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. c) Erfüllt der Käufer die unter a genannte Pflicht nicht, oder nicht unverzüglich, so gilt die Ware gem. § 377 HGB als genehmigt.
7. Eigentumsvorbehalt a) Gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware Verkäufereigentum der Firma SND Schulz GmbH bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung sowie sämtlicher fälliger, nicht fälliger oder bedingter Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Wechselforderungen. b) Die Verarbeitung oder Bearbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage der Verkäuferin, der hieraus keine Verbindlichkeiten erwachsen. Ihr steht das Eigentum an der neu entstandenen Sache zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, etc. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im voraus auf den Verkäufer, und zwar bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. c) Der Käufer ist vorbehaltlich des Absatzes 7 ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Der Käufer tritt der Verkäuferin bereits jetzt und im voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift Infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung, oder Verbindung Eigentums oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer der Verkäuferin die Ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. d) Unter dem Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze ist stets der Preis, den die Verkäuferin dem Käufer für die Ware berechnet hat, zu verstehen(Rechnungspreis). e) Auf Verlangen des Käufers wird die Verkäuferin ihre Sicherungen nach seiner Wahl und insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. f) Bedarf es zur Wirksamkeit der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. g) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzuge, so kann ihm die Verkäuferin die Veräußerung der Vorbehaltsware oder deren Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren sowie deren Wegschaffung untersagen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware oder der verarbeiteten und bearbeiteten Vorbehaltsware verlangen. Der Käufer ist gehalten, Zugriffe Dritter auf Ware, an denen nach den vorstehenden Vorschriften Rechte des Verkäufers bestehen, unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen abgetreten sind.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Ahrensburg. Die Verkäuferin kann auch den Gerichtsstand des Käufers gelten lassen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG, UN-Kaufrecht) vom 05.07.1989 und/oder etwa an seine Stelle tretende Gesetze finden keine Anwendung. Von anders lautenden Klauseln wird die Wirksamkeit dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen der Verkäuferin nicht berührt. Stand 01.01.2009
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